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Art. 18 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 18 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a) die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 4. Januar 1952,

b) das Reglement über die Fähigkeitsprüfungen der Grundbuchverwalter vom 27. Juni 1952.

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