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Art. 16 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Berufsbezeichnung

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Art. 16 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Berufsbezeichnung

1. Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalterin» oder «Grundbuchverwalter» für Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hinweise auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter.

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