914.45
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Berufsbezeichnung
Art. 16 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Berufsbezeichnung
1. Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalterin» oder «Grundbuchverwalter» für Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hinweise auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter.