Art. 13 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Erneuerungsprüfung
Art. 13 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Erneuerungsprüfung
1. Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ausüben wollen, weisen sich über eine bestandene Erneuerungsprüfung aus, wenn sie
a) die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung vor mehr als sechs Jahren bestanden haben und
b) während der letzten sechs Jahre keine regelmässige Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt haben.
2. Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den in Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen absehen und der Bewerberin oder dem Bewerber je nach dem Stand ihres oder seines beruflichen Könnens die Prüfung teilweise erlassen.
3. Als regelmässige Grundbuchtätigkeit nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt eine Tätigkeit im Grundbuch- und Beurkundungsbereich, die erfolgt ist
a) bei einem Grundbuchamt, bei dem im Rahmen der letzten aufsichtsrechtlichen Prüfung dem Departement des Innern keine bedeutsamen Fehler in der Grundbuchführung nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Grundbuch gemeldet wurden;
b) in den letzten sechs Jahren im Umfang von insgesamt 120 Arbeitstagen, davon 90 Arbeitstage unmittelbar vor der Übernahme der Grundbuchtätigkeit.
4. Die Anforderungen an die regelmässige Grundbuchtätigkeit werden für Grundbuchverwalter-Stellvertretungen auf drei Viertel der notwendigen Arbeitstage nach Abs. 3 dieser Bestimmung reduziert. Bis die Anforderungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung erreicht sind, kann die Stellvertretung ohne Anwesenheit der leitenden Grundbuchverwalterin oder des leitenden Grundbuchverwalters höchstens einen Monat ausgeübt werden.