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Art. 12 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Erlass der Prüfung

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Art. 12 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Erlass der Prüfung

1. Das Departement des Innern kann auf Antrag der Prüfungskommission die Prüfung einer Bewerberin oder einem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre oder seine Befähigung aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung und Berufstätigkeit feststeht.

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