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CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Prüfungsergebnis a) Grundsatz
Art. 10 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Prüfungsergebnis a) Grundsatz
1. Das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung wird mit bestanden, knapp nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet.
2. Knapp nicht bestanden hat, wessen Gesamtergebnis knapp ungenügend ist.
3. Nicht bestanden hat
a) wer die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht;
b) wer zur Prüfung nicht erscheint;
c) wessen Zulassung zur Prüfung widerrufen wird;
d) wer nach der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird;
e) wessen Gesamtergebnis ungenügend ist.