914.45
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Wählbarkeit
Art. 1 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Wählbarkeit
1. Als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter und als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ist wählbar, wer
a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzt.