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Art. 1 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter - Wählbarkeit

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Art. 1 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter · Wählbarkeit

1. Als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter und als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ist wählbar, wer

a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;

b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzt.

Wählbarkeit Art. 2 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter →

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