914.41
VSAA
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Eintragungen a) im Allgemeinen
III. Alpbuch
Art. 9 VSAA · Eintragungen a) im Allgemeinen
1. Das Grundbuchamt trägt die im Eigentum einer oder eines einzelnen Anteilsberechtigten stehenden Anteilrechte derselben Alp oder Weide auf dasselbe Alpbuchblatt ein.
2. Selbständige Anteilrechte im Gesamt- oder Miteigentum und gesondert verpfändete selbständige Anteilrechte werden auf einem besonderen Alpbuchblatt eingetragen.
3. Bei der Begründung einer Nutzniessung sowie bei Vormerkungen und Anmerkungen wird in der Eintragung im Alpbuchblatt die Zahl der davon betroffenen selbständigen Anteilrechte angegeben.
4. Das Grundbuchamt teilt dem obersten Verwaltungsorgan der Alpkorporation die im Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung sowie die Eröffnung und Schliessung eines Alpbuchblatts mit.