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914.41 VSAA CH-SG

Art. 8 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Alpbuchblatt

III. Alpbuch
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Art. 8 VSAA · Alpbuchblatt

1. Das Alpbuchblatt enthält

a) den Namen des Grundbuchs und der für das Alpbuch zuständigen politischen Gemeinde;

b) die Nummer des Alpbuchblatts;

c) den Hinweis «Alpbuch nach kantonalem Recht»;

d) die Gesamtzahl der selbständigen Anteilrechte;

e)* ...

f) den Hinweis auf das für das Alp- oder Weidegrundstück bestehende Hauptbuchblatt;

g) den Namen der Alpkorporation sowie der Alp oder der Weide;

h) Eigentümerin oder Eigentümer mit Erwerbstitel;

i) Nutzniessungsrechte;

j) Grundpfandrechte;

k) Vormerkungen;

l) Anmerkungen;

m) Bemerkungen;

n) Informationen über Gebäudenutzungsrechte gestützt auf die Kopien der Verträge nach Art. 3 Bst. d dieses Erlasses.

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