914.41
VSAA
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Alpbuchblatt
III. Alpbuch
Art. 8 VSAA · Alpbuchblatt
1. Das Alpbuchblatt enthält
a) den Namen des Grundbuchs und der für das Alpbuch zuständigen politischen Gemeinde;
b) die Nummer des Alpbuchblatts;
c) den Hinweis «Alpbuch nach kantonalem Recht»;
d) die Gesamtzahl der selbständigen Anteilrechte;
e)* ...
f) den Hinweis auf das für das Alp- oder Weidegrundstück bestehende Hauptbuchblatt;
g) den Namen der Alpkorporation sowie der Alp oder der Weide;
h) Eigentümerin oder Eigentümer mit Erwerbstitel;
i) Nutzniessungsrechte;
j) Grundpfandrechte;
k) Vormerkungen;
l) Anmerkungen;
m) Bemerkungen;
n) Informationen über Gebäudenutzungsrechte gestützt auf die Kopien der Verträge nach Art. 3 Bst. d dieses Erlasses.