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914.41 VSAA CH-SG

Art. 7 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Grundsätze

III. Alpbuch
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Art. 7 VSAA · Grundsätze

1. Das nach Art. 5 dieses Erlasses zuständige Grundbuchamt führt für jede Alpkorporation mit selbständigen Anteilrechten Alpbuchblätter.

2. Die Gesamtheit der Alpbuchblätter einer Alpkorporation bildet das Alpbuch.

3. In dem für das Alp- oder Weidegrundstück bestehenden Hauptbuchblatt wird auf das Alpbuch hingewiesen.

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