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914.41 VSAA CH-SG

Art. 6 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Belege zu Eintragungen

II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte
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Art. 6 VSAA · Belege zu Eintragungen

1. Das Grundbuchamt reiht Belege zu Eintragungen zeitlich fortlaufend mit den Grundbuchbelegen ein.

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