914.41
VSAA
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Öffentliche Beurkundung
II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte
Art. 5 VSAA · Öffentliche Beurkundung
1. Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der politischen Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück der privatrechtlichen Korporation liegt.
2. Die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945 über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke werden mit Ausnahme von Art. 50 sachgemäss angewendet.