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914.41 VSAA CH-SG

Art. 4 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Form

II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte
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Art. 4 VSAA · Form

1. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte bedürfen derselben Form wie Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke.

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