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914.41 VSAA CH-SG

Art. 3 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Grundbelege

II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte
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Art. 3 VSAA · Grundbelege

1. Das Grundbuchamt bewahrt als Grundbelege auf

a) eine Kopie der Statuten der privatrechtlichen Korporation mit Vermerk über die Genehmigung durch das Departement des Innern;

b) Kopien von Reglementen und weiteren allgemein verbindlichen Erlassen der privatrechtlichen Korporation;

c) eine Bescheinigung des obersten Verwaltungsorgans der privatrechtlichen Korporation über die Gesamtzahl der ganzen selbständigen Anteilrechte jeder Nutzungsart, wie Weide-, Streue-, Holz- oder Waldnutzungsrechte, soweit sich diese Angaben nicht aus den Statuten oder aus Reglementen ergeben;

d) Verträge über nicht vormerkbare Gebäudenutzungsrechte ohne dingliche Wirkung, insbesondere Alpzimmerrechte. Die Vertragsparteien reichen dem Grundbuchamt Kopien der Verträge ein.

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