914.41
VSAA
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - Errichtung des Alpbuchs
IV. Übergangsbestimmungen
Art. 13 VSAA · Errichtung des Alpbuchs
1. Politische Gemeinden, die das Alpbuch noch nicht eingeführt haben oder noch über ein nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 angelegtes provisorisches Alpbuch verfügen, errichten innert sechs Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Alpbuch nach den Vorschriften dieses Erlasses.
2. Sie bereinigen vorgängig die dinglichen Rechte an den selbständigen Anteilrechten, soweit diese nicht den Bestimmungen von Art. 187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 entsprechen.
3. Die kantonalen Vorschriften über die Einführung des Grundbuchs werden sachgemäss angewendet.