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914.41 VSAA CH-SG

Art. 10 Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) - b) Änderungen im Bestand der Alpbuchblätter und der selbständigen Anteilrechte

III. Alpbuch
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Art. 10 VSAA · b) Änderungen im Bestand der Alpbuchblätter und der selbständigen Anteilrechte

1. Das Grundbuchamt verweist im Alpbuchblatt bei dessen Eröffnung auf das frühere, bei dessen Schliessung auf das neue Alpbuchblatt.

2. Werden selbständige Anteilrechte aus einem Alpbuchblatt entfernt oder in ein Alpbuchblatt aufgenommen, verweist das Grundbuchamt auf das andere Alpbuchblatt.

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