914.372
CH-SG
Art. 3 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
Art. 3 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
1. Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2. Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3. Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.
4. Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
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Kanton St. Gallen 914.372
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