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Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

1. Bei der Neuerrichtung von Schuldbriefen sind hinsichtlich der Schätzung die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.

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