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914.31 GBBV CH-SG

Art. 8 Grundbuchbereinigungsverordnung (GBBV) - Gebühren

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GBBV · Gebühren

1. Die Gebührenerhebung richtet sich nach besonderem Gebührentarif.

2. Für Verfügungen des Grundbuchamtes im Bereinigungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.

3. Amtliche Auskünfte und Registerauszüge sind dem Grundbuchamt für Bereinigungszwecke gebührenfrei abzugeben.

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