914.31
GBBV
CH-SG
Art. 7 Grundbuchbereinigungsverordnung (GBBV) - Mitwirkungspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 GBBV · Mitwirkungspflicht
1. Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer und die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Wird zweimal unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung keine Folge geleistet, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt. Art. 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.