Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.31 GBBV CH-SG

Art. 5 Grundbuchbereinigungsverordnung (GBBV) - b) Durchführung

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 GBBV · b) Durchführung

1. Die Bereinigung wird vom Grundbuchverwalter oder seinem Stellvertreter durchgeführt.

2. Der Regierungsrat wählt kantonale Grundbuchbereinigungsbeamte. Vorbehalten bleibt die Stellenbewilligung durch den Grossen Rat.

3. Sie werden gegen angemessene Kostenvergütung zur Anleitung, Kontrolle und Unterstützung der Grundbuchämter eingesetzt. Es stehen ihnen im Bereinigungsverfahren die gleichen Befugnisse wie dem Grundbuchverwalter zu.

← Art. 4 GBBV Grundbuchbereinigungsverordnung (GBBV) - Grundsatz Art. 6 GBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →