914.31
GBBV
CH-SG
Art. 5 Grundbuchbereinigungsverordnung (GBBV) - b) Durchführung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GBBV · b) Durchführung
1. Die Bereinigung wird vom Grundbuchverwalter oder seinem Stellvertreter durchgeführt.
2. Der Regierungsrat wählt kantonale Grundbuchbereinigungsbeamte. Vorbehalten bleibt die Stellenbewilligung durch den Grossen Rat.
3. Sie werden gegen angemessene Kostenvergütung zur Anleitung, Kontrolle und Unterstützung der Grundbuchämter eingesetzt. Es stehen ihnen im Bereinigungsverfahren die gleichen Befugnisse wie dem Grundbuchverwalter zu.