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914.13 VGB CH-SG

Art. 9 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundstücke in verschiedenen Grundbuchkreisen a) zuständiges Grundbuchamt

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 9 VGB · Grundstücke in verschiedenen Grundbuchkreisen a) zuständiges Grundbuchamt

1. Für das Grundstück, das zusammenhängend in mehreren Grundbuchkreisen liegt, und für Grundstücke, die getrennt in mehreren Grundbuchkreisen liegen, richtet sich die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der ersten Eintragung nach Art. 51 bis 53 der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945.

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