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914.13 VGB CH-SG

Art. 7 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundbuchdaten a) Bearbeitung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 VGB · Grundbuchdaten a) Bearbeitung

1. Die Daten des informatisierten Grundbuches, einschliesslich der elektronisch eingelesenen Belege, dürfen nur innerhalb der schweizerischen Landesgrenzen bearbeitet werden.

2. Das Grundbuchamt sichert die Daten jährlich auf Datenträgern und liefert diese der E-Government St.Gallen ab.

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