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914.13 VGB CH-SG

Art. 6 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) erweiterter Zugang (Art. 29 und 30 GBV)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VGB · b) erweiterter Zugang (Art. 29 und 30 GBV)

1. Die politische Gemeinde schliesst mit Personen, denen ein erweiterter Zugang nach Art. 28 GBV gewährt wird, eine Vereinbarung über die Zugriffsberechtigung ab.

2. Sie entzieht die Zugriffsberechtigung unverzüglich, wenn Daten missbräuchlich bearbeitet werden.

3. Politische Gemeinde und Departement des Innern können vereinbaren, dass das Departement des Innern für die Gemeinde die Vereinbarung abschliesst und bei Missbrauch die Zugriffsberechtigung entzieht.

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