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914.13 VGB CH-SG

Art. 55 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zwangsweise Einführung des Grundbuches

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - d) Einführung des Grundbuches
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Art. 55 VGB · Zwangsweise Einführung des Grundbuches

1. Befindet sich eine Gemeinde mit der Bereinigung der dinglichen Rechte oder mit der Einführung des Grundbuches im Rückstand, kann die Regierung diese Arbeiten durch von ihr bestimmte Sachverständige auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen.

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