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914.13 VGB CH-SG

Art. 54 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Massnahmen

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - d) Einführung des Grundbuches
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Art. 54 VGB · Massnahmen

1. Gegenüber Gemeinden, in denen die Grundbuchbereinigung in Verzug ist oder der geordnete Fortgang der Einführung des eidgenössischen Grundbuches nicht gesichert erscheint, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates

a) Sachverständige auf Kosten der Gemeinde zur Anleitung, Kontrolle und Unterstützung des Grundbuchamtes einsetzen;

b) die Bereinigungstätigkeit des Grundbuchamtes und deren Umfang vorschreiben;

c) den Einsatz von Hilfskräften und die Entlastung des Grundbuchpersonals von Zusatzaufgaben anordnen.

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