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914.13 VGB CH-SG

Art. 53 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Berichterstattung

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - d) Einführung des Grundbuches
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Art. 53 VGB · Berichterstattung

1. Die Grundbuchämter der Gemeinden, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, erstatten der Abteilung Grundbuchaufsicht Bericht über

a) Stand und Fortgang der Grundbuchbereinigung;

b) allfällige Verzögerungsgründe;

c) Personalveränderungen im Grundbuchamt;

d) Übertragung von Zusatzaufgaben an das Grundbuchpersonal.

2. Die Berichterstattung erfolgt jährlich und ausnahmsweise auf besonderes Begehren der Abteilung Grundbuchaufsicht.

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