914.13
VGB
CH-SG
Art. 53 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Berichterstattung
V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - d) Einführung des Grundbuches
Art. 53 VGB · Berichterstattung
1. Die Grundbuchämter der Gemeinden, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, erstatten der Abteilung Grundbuchaufsicht Bericht über
a) Stand und Fortgang der Grundbuchbereinigung;
b) allfällige Verzögerungsgründe;
c) Personalveränderungen im Grundbuchamt;
d) Übertragung von Zusatzaufgaben an das Grundbuchpersonal.
2. Die Berichterstattung erfolgt jährlich und ausnahmsweise auf besonderes Begehren der Abteilung Grundbuchaufsicht.