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914.13 VGB CH-SG

Art. 52 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Aufbewahrung und Archivierung

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - c) Formen vor Einführung des Grundbuches
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Art. 52 VGB · Aufbewahrung und Archivierung

1. Das Grundbuchamt sorgt für die geordnete, unbefristete und sichere Aufbewahrung der Protokolle nach Art. 186 EG-ZGB, des Tagebuches und der Hilfsregister.

2. Die Protokolle werden wenigstens alle zehn Jahre verfilmt. Die Daten der provisorischen Grundbuchblätter werden jährlich auf Datenträger gesichert.

3. Die Filme und Datenträger werden der Abteilung Grundbuchaufsicht abgeliefert.

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