914.13
VGB
CH-SG
Art. 5 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronische Auskunft und Einsichtnahme (Art. 27 GBV) a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 VGB · Elektronische Auskunft und Einsichtnahme (Art. 27 GBV) a) Grundsatz
1. Die politische Gemeinde kann die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten im Internet öffentlich zugänglich machen.
2. Sie stellt die Daten über die vom Bund festgelegte Schnittstelle dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht oder der von diesem Amt bezeichneten Trägerorganisation zur Verfügung.