Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.13 VGB CH-SG

Art. 5 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronische Auskunft und Einsichtnahme (Art. 27 GBV) a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VGB · Elektronische Auskunft und Einsichtnahme (Art. 27 GBV) a) Grundsatz

1. Die politische Gemeinde kann die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten im Internet öffentlich zugänglich machen.

2. Sie stellt die Daten über die vom Bund festgelegte Schnittstelle dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht oder der von diesem Amt bezeichneten Trägerorganisation zur Verfügung.

← Art. 4 VGB Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Amtssprache (Art. 5 GBV) Art. 6 VGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →