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914.13 VGB CH-SG

Art. 48 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Eintragung, Änderung und Löschung im Protokoll

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - c) Formen vor Einführung des Grundbuches
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Art. 48 VGB · Eintragung, Änderung und Löschung im Protokoll

1. Eintragung, Änderung und Löschung im Protokoll werden datiert, mit der Belegnummer versehen und von der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter unterzeichnet.

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