914.13
VGB
CH-SG
Art. 47 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Änderung von beschränkten dinglichen Rechten und Vormerkungen
V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - c) Formen vor Einführung des Grundbuches
Art. 47 VGB · Änderung von beschränkten dinglichen Rechten und Vormerkungen
1. Die Änderung von beschränkten dinglichen Rechten und Vormerkungen wird in gedrängter Darstellung des wesentlichen Inhalts beim Errichtungseintrag in die Protokolle nach Art. 186 EG-ZGB oder in ein Spezialregister eingetragen, auf das beim Errichtungseintrag verwiesen wird.