914.13
VGB
CH-SG
Art. 46 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Ausserbuchliche Änderung im Grundeigentum
V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - c) Formen vor Einführung des Grundbuches
Art. 46 VGB · Ausserbuchliche Änderung im Grundeigentum
1. Die ausserbuchliche Änderung im Bestand der einer Gemeinschaft oder Gesellschaft zur gesamten Hand angehörenden Personen und die ausserbuchliche Änderung in der Gesamthandform werden beim Eintrag über den Eigentumserwerb im Handänderungsprotokoll eingetragen.