Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.13 VGB CH-SG

Art. 45 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Eintragung in Protokolle

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - c) Formen vor Einführung des Grundbuches
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Art. 45 VGB · Eintragung in Protokolle

1. Die Eintragung in die Handänderungs-, Pfand-, Servituten- und Vormerkungsprotokolle besteht in der Abschrift oder in einer Kopie der Urkunde.

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