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914.13 VGB CH-SG

Art. 42 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Sicherung

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - a) Papiergrundbuch
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Art. 42 VGB · Sicherung

1. Das Grundbuchamt sichert das Papiergrundbuch alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern und liefert diese der Abteilung Grundbuchaufsicht ab.

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