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914.13 VGB CH-SG

Art. 38 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Übergang zum System TERRIS

V. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen - a) Papiergrundbuch
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Art. 38 VGB · Übergang zum System TERRIS

1. Das Hauptbuch wird spätestens ab 1. Januar 2016 mit dem System TERRIS geführt.

2. Das Departement des Innern kann die Frist im Einzelfall aus wichtigen Gründen verlängern.

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