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914.13 VGB CH-SG

Art. 36 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Regierungsratsbeschluss über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches

V. Schlussbestimmungen - 2. Aufhebung bisherigen Rechts
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Art. 36 VGB · Regierungsratsbeschluss über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches

1. Der Regierungsratsbeschluss über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 4. Juli 1977 wird aufgehoben.

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