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914.13 VGB CH-SG

Art. 32 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundbuchaufsicht

IV. Aufsicht
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Art. 32 VGB · Grundbuchaufsicht

1. Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die Grundbuchführung nach Art. 182 EG-ZGB durch die Abteilung Grundbuchaufsicht aus.

2. Die Abteilung Grundbuchaufsicht meldet dem Departement des Innern bedeutsame Fehler in der Grundbuchführung unverzüglich nach deren Feststellung.

3. Die Abteilung Grundbuchaufsicht kann im Rahmen der Aufsicht über die Grundbuchführung Weisungen erlassen.

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