914.13
VGB
CH-SG
Art. 31 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) Vollzug
III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (Art. 182bis EG-ZGB)
Art. 31 VGB · b) Vollzug
1. Das Grundbuchamt vollzieht die genehmigten Bereinigungsvorschläge und die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide von Amtes wegen.
2. Die politische Gemeinde macht den Abschluss des Bereinigungsverfahrens und die Löschung der Anmerkung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan bekannt.
3. Die Anmerkung wird nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens im Grundbuch von Amtes wegen gelöscht.