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914.13 VGB CH-SG

Art. 30 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Bereinigung a) Eröffnung

III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (Art. 182bis EG-ZGB)
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Art. 30 VGB · Bereinigung a) Eröffnung

1. Soweit der Bereinigungsvorschlag von den Betroffenen nicht schriftlich genehmigt worden ist, eröffnet ihnen das Grundbuchamt, dass die Bereinigung vorgenommen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Zivilgericht auf Feststellung klagen, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

2. Ist eine schriftliche Eröffnung nicht möglich, wird die Bereinigung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekanntgemacht.

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