914.13
VGB
CH-SG
Art. 29 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Bereinigungsvorschlag
III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (Art. 182bis EG-ZGB)
Art. 29 VGB · Bereinigungsvorschlag
1. Das Grundbuchamt überprüft die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung.
2. Die vom Bereinigungsverfahren Betroffenen legen dem Grundbuchamt sämtliche zweckdienlichen Dokumente vor und erteilen ihm auf Verlangen Auskunft.
3. Das Grundbuchamt erstellt für jedes Grundstück einen Bereinigungsvorschlag mit den zu löschenden dinglichen Rechten sowie den Vor- und Anmerkungen. Sind die Betroffenen bekannt, legt ihnen das Grundbuchamt den Bereinigungsvorschlag unter Fristansetzung zur schriftlichen Genehmigung vor.