914.13
VGB
CH-SG
Art. 28 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anordnung
III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (Art. 182bis EG-ZGB)
Art. 28 VGB · Anordnung
1. Das Departement des Innern ordnet nach Anhörung der politischen Gemeinde die öffentliche Bereinigung in einem bestimmten Gebiet an. Es legt fest, innert welcher Frist das Bereinigungsverfahren durchzuführen ist.
2. Die Anordnung wird von Amtes wegen im Grundbuch angemerkt.
3. Die politische Gemeinde macht die Anordnung des Bereinigungsverfahrens und deren Anmerkung durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt.