914.13
VGB
CH-SG
Art. 26 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - 2. hinterlegte Anzahlungen
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 26 VGB · 2. hinterlegte Anzahlungen
1. Das Grundbuchamt zahlt bei ihm hinterlegte Kaufanzahlungen, Grundpfanddarlehen und Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vormerkbaren persönlichen Rechten oder Entschädigungen für die Ablösung solcher Rechte aus, wenn die hinterlegende Person in die Auszahlung einwilligt.
2. Es nimmt die Auszahlung ohne Einwilligung bei der gleichzeitigen Eintragung der zu begründenden und bei gleichzeitiger Löschung der aufzuhebenden dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Rechte vor.