914.13
VGB
CH-SG
Art. 25 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) Auszahlung 1. Voraussetzungen
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 25 VGB · b) Auszahlung 1. Voraussetzungen
1. Das Grundbuchamt nimmt die Auszahlung vor, wenn sich die Berechtigten über ihre Anteile verständigt haben.
2. Liegt keine Verständigung vor, stellt das Grundbuchamt vor der Auszahlung die beschränkten dinglichen Rechte und die vorgemerkten persönlichen Rechte, die Grundlage der Entschädigung sind, ihrem Rang und Wert nach fest.