Art. 23 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Veröffentlichung
Art. 23 VGB · Veröffentlichung
1. Die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken nennt
a) Veräusserin oder Veräusserer sowie Erwerberin oder Erwerber mit Name oder Firma, Vornamen und Wohnort oder Sitz;
b) Grundstücknummer und Ortsbezeichnung;
c) Gebäude;
d) Fläche;
e) Inhalt eines selbständigen und dauernden Rechts;
f) Miteigentums- oder Wertquote.
2. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb von
a) Flächen ohne Gebäude bis 100 m² in der Bauzone und bis 500 m² ausserhalb der Bauzone;
b) Miteigentumsanteilen und Gesamteigentumsbeteiligungen bis zu einem Zehntel am ganzen Grundstück;
c) Stockwerkeinheiten für Garageboxen, Bastelräume, Kellerabteile und dergleichen sowie Wertquoten bis zu einer Erhöhung von einem Zehntel der bisherigen Quote;
d) Erbgang und Untererbgang.
3. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Veröffentlichung der Gegenleistung vorsehen.