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914.13 VGB CH-SG

Art. 23 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Veröffentlichung

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 23 VGB · Veröffentlichung

1. Die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken nennt

a) Veräusserin oder Veräusserer sowie Erwerberin oder Erwerber mit Name oder Firma, Vornamen und Wohnort oder Sitz;

b) Grundstücknummer und Ortsbezeichnung;

c) Gebäude;

d) Fläche;

e) Inhalt eines selbständigen und dauernden Rechts;

f) Miteigentums- oder Wertquote.

2. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb von

a) Flächen ohne Gebäude bis 100 m² in der Bauzone und bis 500 m² ausserhalb der Bauzone;

b) Miteigentumsanteilen und Gesamteigentumsbeteiligungen bis zu einem Zehntel am ganzen Grundstück;

c) Stockwerkeinheiten für Garageboxen, Bastelräume, Kellerabteile und dergleichen sowie Wertquoten bis zu einer Erhöhung von einem Zehntel der bisherigen Quote;

d) Erbgang und Untererbgang.

3. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Veröffentlichung der Gegenleistung vorsehen.

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