914.13
VGB
CH-SG
Art. 22 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anzeigen
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 22 VGB · Anzeigen
1. Das Grundbuchamt zeigt an
a) der Grundpfandgläubigerin oder dem Grundpfandgläubiger die Handänderungen unter Angabe, ob die Grundpfandschuld von der Erwerberin oder vom Erwerber übernommen wird;
b)* dem Amt für Wasser und Energie den Übergang von verliehenen oder der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehenden Wasserrechten an öffentlichen Gewässern;
c) der Leitung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen die während der Durchführung erfolgten Handänderungen und Änderungen von Dienstbarkeiten;
d) dem Perimeterunternehmen die Handänderungen im Perimeter.
2. Es erlässt die weiteren, in der besonderen Gesetzgebung festgelegten Anzeigen.