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914.13 VGB CH-SG

Art. 22 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anzeigen

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 22 VGB · Anzeigen

1. Das Grundbuchamt zeigt an

a) der Grundpfandgläubigerin oder dem Grundpfandgläubiger die Handänderungen unter Angabe, ob die Grundpfandschuld von der Erwerberin oder vom Erwerber übernommen wird;

b)* dem Amt für Wasser und Energie den Übergang von verliehenen oder der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehenden Wasserrechten an öffentlichen Gewässern;

c) der Leitung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen die während der Durchführung erfolgten Handänderungen und Änderungen von Dienstbarkeiten;

d) dem Perimeterunternehmen die Handänderungen im Perimeter.

2. Es erlässt die weiteren, in der besonderen Gesetzgebung festgelegten Anzeigen.

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