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914.13 VGB CH-SG

Art. 20 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anmerkungen a) Gegenstände

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 20 VGB · Anmerkungen a) Gegenstände

1. Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt

a) öffentlich-rechtliche Grundlasten;

b) Nutzungsbeschränkungen, die bei Ausnahmebewilligungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden;

c) Einbezug eines Grundstücks in eine Landumlegung;

d) eingedeckte öffentliche Gewässer einschliesslich besondere Unterhaltspflichten;

e) Grundwasserschutzzonen;

f) der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende Nutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer;

g) weitere Verhältnisse nach der besonderen Gesetzgebung.

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