914.13
VGB
CH-SG
Art. 20 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anmerkungen a) Gegenstände
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 20 VGB · Anmerkungen a) Gegenstände
1. Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt
a) öffentlich-rechtliche Grundlasten;
b) Nutzungsbeschränkungen, die bei Ausnahmebewilligungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden;
c) Einbezug eines Grundstücks in eine Landumlegung;
d) eingedeckte öffentliche Gewässer einschliesslich besondere Unterhaltspflichten;
e) Grundwasserschutzzonen;
f) der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende Nutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer;
g) weitere Verhältnisse nach der besonderen Gesetzgebung.