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914.13 VGB CH-SG

Art. 2 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundbuchverwalterin und Grundbuchverwalter

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VGB · Grundbuchverwalterin und Grundbuchverwalter

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter

a) nimmt Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch rechtswirksam vor;

b) bescheinigt die Eintragung, Änderung oder Löschung auf Verlangen der Betroffenen;

c) legt die Zugriffsberechtigungen für die Daten des Grundbuches und der Hilfsregister fest;

d) führt die Verfahren von Amtes wegen;

e) erlässt Verfügungen;

f) unterzeichnet Grundbuchauszüge und Anzeigen.

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