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914.13 VGB CH-SG

Art. 19 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - g) Änderung der Grundbuchkreisgrenze (Art. 177 EG-ZGB)

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 19 VGB · g) Änderung der Grundbuchkreisgrenze (Art. 177 EG-ZGB)

1. Bei Änderung der Grundbuchkreisgrenze meldet das bisher zuständige Grundbuchamt nach Eintragung im Tagebuch beim aufnehmenden Grundbuchamt die Aufnahme des Grundstücks und der bisherigen Einträge an.

2. Der Anmeldung werden der vollständige Grundbuchauszug und beglaubigte Kopien sämtlicher Rechtsgrundausweise der rechtswirksamen Daten beigelegt.

3. Das bisherige Hauptbuchblatt wird nach Eingang der Mitteilung des aufnehmenden Grundbuchamtes über die erfolgte Aufnahme geschlossen.

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