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914.13 VGB CH-SG

Art. 17 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - e) Löschung bei Anleihensobligationen

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 17 VGB · e) Löschung bei Anleihensobligationen

1. Die zur Sicherung von Anleihensobligationen bestimmten Grundpfandrechte werden gelöscht, nachdem die Anleihe samt Zins zurückbezahlt oder umgewandelt worden ist.

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