914.13
VGB
CH-SG
Art. 17 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - e) Löschung bei Anleihensobligationen
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 17 VGB · e) Löschung bei Anleihensobligationen
1. Die zur Sicherung von Anleihensobligationen bestimmten Grundpfandrechte werden gelöscht, nachdem die Anleihe samt Zins zurückbezahlt oder umgewandelt worden ist.