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914.13 VGB CH-SG

Art. 14 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - b) Enteignung

II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
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Art. 14 VGB · b) Enteignung

1. Bei Enteignung werden dem Grundbuchamt der Entschädigungsnachweis und einer der folgenden Belege vorgelegt

a) die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustande gekommene ausseramtliche Einigungsvereinbarung;

b) das Protokoll der amtlichen Einigung vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission;

c) der Entscheid der Schätzungskommission oder das Urteil der Rechtsmittelinstanz mit Rechtskraftbescheinigung.

2. Konnten Dritte eine Schätzung verlangen, wird zusätzlich die Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schätzungskommission beigebracht, dass keine Schätzung verlangt wurde.

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