914.13
VGB
CH-SG
Art. 13 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Rechtsgrundausweise (Art. 62 ff. GBV) a) freiwillige öffentliche Versteigerung
II. Verkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 13 VGB · Rechtsgrundausweise (Art. 62 ff. GBV) a) freiwillige öffentliche Versteigerung
1. Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung enthält der Rechtsgrundausweis
a) Bezeichnung der Versteigerin oder des Versteigerers und der Ersteigerin oder des Ersteigerers;
b) Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit allen Rechten und Lasten;
c) Ort und Zeitpunkt der Versteigerung;
d) Steigerungsbedingungen;
e) Erklärung der Versteigerin oder des Versteigerers über den Zuschlag.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung und die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter unterzeichnen den Rechtsgrundausweis.